Stellungnahme von Vertreter*innen des Bündnisses „Wege aus der Plastikkrise“ zum Entwurf der Leitlinien zur Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904/EU

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie 2019/904/EU, die so genannte Einwegkunststoffrichtlinie der EU, in Kraft getreten. Sie soll die die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit verringern und den Übergang zu einer innovativen Kreislaufwirtschat erleichtern. Das Bündnis aus elf Umwelt-NGOs, das hinter den 15 zivilgesellschaftlichen Forderungen “Wege aus der Plastikkrise” steckt, hat die aktuellste Version der Einwegkunststoffrichtlinie unter die Lupe genommen und kommentiert.

Abgrenzung von Einweg- und Mehrwegprodukten, Verhindern von Schlupflöchern und Pseudo-Mehrweg

  • Beibehalten werden sollte die Nachbesserung im aktuellen Leitlinienentwurf, dass ein Artikel von Verbraucher*innen typischerweise als Mehrwegartikel „erhalten, wahrgenommen und verwendet“ wird (frei übersetzt, 2.2.2).
  • Begrüßenswert ist in Bezug auf Mehrweg-Verpackungen, wie etwa Mehrwegpfand-Becher oder -Flaschen, die gemeinsam mit Lebensmitteln ausgegeben werden, der Verweis auf die „Essential Requirements under the Packaging and Packaging Waste Directive“, welcher beinhaltet, dass ein entsprechendes und funktionierendes Mehrwegsystem bestehen muss, wodurch die Wiederverwendung der Verpackung sichergestellt wird.
  • Zudem wäre notwendig, dass es bei allen Arten von Mehrwegartikeln, die gemeinsam mit Lebensmitteln ausgegeben werden, geeignete Anreizsysteme zur Rückgabe gibt, wie beispielsweise unternehmensübergreifende Pfand-Systeme, ähnlich wie im VerpackG § 3 Absatz 3 definiert: „Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ Wichtig ist hierbei, dass diese Anforderungen auch explizit für Mehrwegprodukte wie Mehrwegteller und -besteck z.B. auf öffentlichen Veranstaltungen gestellt werden.
  • Bei den verschiedenen Arten von Mehrwegverpackungen und Produkten sollten jeweils weitergehende Anforderungen angelegt werden:
    1. Mehrwegverpackungen und -produkte, die zusammen/befüllt mit Lebensmitteln ausgegeben werden, müssen durch ein Anreizsystem zur Rückgabe ergänzt werden.
    2. Individual-Mehrwegprodukte und -verpackungen, die die Endnutzer üblicherweise für den privaten Gebrauch als eigene Produkte erwerben, wie eigene Trinkflaschen oder Campingbesteck, dürfen nur dann als Mehrwegartikel gelten, wenn sie insbesondere aufgrund ihres Produktdesigns, etwa Materialdicke und Qualität, auch als solche erkannt und verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass Pseudo-Mehrwegprodukte, wie etwa Besteck mit einer nur geringfügig höheren Materialdicke durch weitergehende Regulierung und Vollzug verhindert wird.
  • Begrüßenswert ist, dass im aktuellen Entwurf der Leitlinie Einweg-Essensbehälter unabhängig von Portionsanzahl und -größe als solche definiert werden. Auch ist begrüßenswert, dass beispielsweise „multiple-serve“ Chips- und Süßigkeitenpackungen explizit enthalten sind. Dies sollte in jedem Falle beibehalten werden.

Natürliche, nicht chemisch modifizierte Polymere

  • Begrüßt wird, dass im aktuellen Leitlinienentwurf explizit Kunststoffe wie PHA, Cellophan und
    Viskose in den Geltungsrahmen der Richtlinie eingeschlossen werden. Es darf keine
    Schlupflöcher geben für Materialien, die sich in der Umwelt nicht schnell und unproblematisch
    abbauen, weil dies der Minimierung der Littering-Problematik entgegensteht.
  • Notwendig wäre, dass auch weitere Zellulose-Regeneratfasern wie z.B. Lyocell in den
    Geltungsrahmen der Richtlinie eingeschlossen wird, da es auch der in der Richtlinie
    verwendeten Definition von Kunststoffen entsprechen kann.

Keine Substitution von Einweg-Kunststoffprodukten durch Einweg-Papp-oder -Papierprodukte

  • Der Verweis auf Einwegprodukte auf Papier und Pappe als eine sinnvolle Alternative zu
    Einweg-Plastikprodukten (2.1.2), sollte gestrichen werden. Dies steht dem Gebot der
    Abfallvermeidung entgegen. Zudem ist auch deren Produktion ressourcenintensiv. Wo
    möglich gilt es Mehrweglösungen zu fördern.

„Haupt- oder Nebenstrukturbestandteil“

  • Auch Einwegprodukte, die Kunststoff als Nebenstrukturbestandteil enthalten, sollten explizit
    in den Geltungsrahmen der Richtlinie fallen, denn auch sie richten beim Eintrag in die Umwelt gleichermaßen Schäden an. Die aktuelle Formulierung in Artikel 3.1 der Richtlinie legt nahe, dass sie nicht im Geltungsrahmen enthalten sind, weswegen an dieser Stelle nachgeschärft
    werden muss.

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